VERPACKUNGSGESETZ
Registrierung in LUCID ab 01.07.2022 – WAS IST ZU TUN??

Was ändert sich?
Sie betreiben ein Restaurant, einen Imbiss, einen Kiosk, sind Marktplatzhändler, Bäcker, Metzger oder führen ein anderes Gewerbe, in dem Sie Serviceverpackungen mit Waren befüllen und an Ihre Kunden übergeben? Damit gelten sie lt. Verpackungsgesetz als Letztvertreiber und unterliegen der neuen Registrierungspflicht und müssen bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

Neu- oder Änderungsregistrierungen im Verpackungsregister LUCID sind seit dem 05.05.2022 möglich. Die Registrierung muss bis zum 30.06.2022 vorgenommen werden.

Rechtsverstöße ziehen Vertriebsverbote und Bußgelder nach sich.

Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber vor Ort befüllt werden, um deren Übergabe an einen Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Letztvertreiber ist der Händler, welcher die Ware an den Endverbraucher abgibt.

Beispiele für Serviceverpackungen sind:
Becher und Tassen für Heiss- oder Kaltgetränke, inklusive Deckel
Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
Becher für Speisen, z.B. Suppen, Smoothies, Popcorn, etc.
Teller und Salatschalen für Suppen, Menüschalen und ähnliches mit und ohne Deckel
Tabletts und Schalen, z.B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes frites, etc.
Menü- und Snackboxen, z.B. Pizzaschachteln, Lunchboxen, Nudelboxen
Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z.B.: Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, etc.
Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärken oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden.
Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an Frischetheken abgegeben werden
Brötchentüten und Einschläge, die in der Bäckerei mit Backwaren befüllt werden
Papier oder Folien, in die Pflanzen bei Blumenhändler eingewickelt werden
Tragetaschen aller Art
Sonstige, z.B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen, etc.

Welche gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden?

Registrierungspflicht:

Es besteht die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, unabhängig davon, ob man die Serviceverpackungen bereits vorbeteiligt gekauft hat oder sich selbst einem System beteiligt. Die Registrierungspflicht gilt daher zum Beispiel für Restaurants, Betriebskantinen, Großküchen, Bäckereien, Metzgereien, Eisdielen, Hofläden und ähnliche Einrichtungen.
Für die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID bestehen für die erfassten Letztvertreiber von Serviceverpackungen keine Ausnahmen.

Als Kunden der D.u.E. Günther GmbH erhalten Sie von uns sämtliche Serviceverpackungen bereits vorbeteiligt (siehe auch Ihre entsprechende Rechnung).

Was passiert, wenn bis zum 01.07.2022 keine Registrierung erfolgt ist?

Wurde die Registrierung nicht bis zum 01.07.2022 vorgenommen, besteht ein Vertriebsverbot. Mit Ware befüllte Serviceverpackungen dürfen von dem Unternehmen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sollten diese dennoch vertrieben werden, drohen Bußgelder.

 

Hilfreiche links:

Erklärfilm zum Thema Registrierung in LUCID:

Serviceverpackungen (verpackungsregister.org)

Registrieruung bis zum 30.06.2022 für Letztvertreiber:

Auf einen Blick: Registrierung (verpackungsregister.org)

 

siehe auch Information zu DSD Gebühren

Ein Service der D.u.E. Günther GmbH
Ihr GÜNTHER Team